10. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ohne Beweis festgestellt, dass der Berufungsführer auf den Radstreifen eingebogen sei, F.________ den Weg abgeschnitten und den Radstreifen in Missachtung des Vortrittsrechts sogar überquert habe. Die Anklage werfe ihm vor, er sei ohne Zeichenangabe nach rechts abgebogen, wobei er die auf dem Radstreifen rechts von ihm auf ungefähr gleicher Höhe fahrende F.________ übersehen habe.