9. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz nahm folgenden Sachverhalt an: Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass A.________ am 01.08.2012 um ca. 00:20 Uhr auf der C.________-Strasse unterwegs war. Wegen des starken Verkehrsaufkommens herrschte stockender Kolonnenverkehr. Aufgrund starken Harndrangs wollte A.________ auf der Höhe G.________ (Sportareal) auf den Parkplatz fahren, um sich dort zu erleichtern. A.________ setzte, ohne den rechten Blinker zu setzen, zum Rechtsabbiegen an. Dabei übersah A.________ die von hinten auf dem sich rechts der Fahrbahn befindlichen Radstreifen herannahende Radfahrerin F.__