__ mit dem schwarzen Fahrrad der Marke Raleigh in dieselbe Richtung. Sie fuhr auf dem Radstreifen, der rechterhand und parallel zur Fahrbahn der C.________-Strasse verläuft, an der stockenden Autokolonne vorbei. Auf der Höhe von G.________ (Sportareal) bog der Beschuldigte ohne Zeichenangabe (Art. 39 Abs. 1 Bst. a aSVG) nach rechts ab, wobei er die auf dem Radstreifen rechts von ihm auf ungefähr gleicher Höhe fahrende F.________ wegen ungenügender Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 aSVG) übersah. Er nahm ihr deshalb aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Vortritt (Art. 40 Abs. 4 VRV und 43 Abs. 2 und 100 Ziff. 1 aSVG), weshalb F.___