8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Berufungsführer wird im Strafbefehl folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 326): Der Beschuldigte war am 01.08.2012, um ca. 00:20 Uhr, mit einem Personenwagen, einem weissen Fiat, in Biel unterwegs. Er fuhr von der H.________-Strasse herkommend auf der C.________-Strasse in Richtung E.________-Strasse, wobei stockender Kolonnenverkehr herrschte, weshalb der Beschuldigte langsamer als im Schritttempo fuhr. Zur gleichen Zeit fuhr F.________ mit dem schwarzen Fahrrad der Marke Raleigh in dieselbe Richtung.