8 folgungsverjährung auch dann nicht mehr ein, wenn – wie hier – das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil kassierte und das erstinstanzliche Gericht den Strafbefehl vom 1. November 2012 in der Folge zur Ergänzung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückwies (siehe Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 2N 14 127 vom 9. Dezember 2014, E. 6.3.1, zutreffende weitergehende Ausführungen zudem in E. 6.3.2; vgl. ferner Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [