Massgebend ist somit, dass der in der verbesserten respektive neuen «Anklage» umschriebene Tatvorwurf vor Ablauf der Verfolgungsverjährung in materieller Hinsicht bereits durch ein erstinstanzliches Gericht in einem ordentlichen Verfahren und unter Wahrung der Parteirechte beurteilt worden ist. Entsprechend ist im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ein erstinstanzliches Urteil ergangen und tritt in Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ver-