Wie erwähnt wusste der Berufungsführer stets, welcher strafrechtlich relevante Lebenssachverhalt ihm vorgeworfen wird. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 setzte er sich in materieller Hinsicht eingehend mit diesem auseinander und beantragte einen Freispruch. Massgebend ist somit, dass der in der verbesserten respektive neuen «Anklage» umschriebene Tatvorwurf vor Ablauf der Verfolgungsverjährung in materieller Hinsicht bereits durch ein erstinstanzliches Gericht in einem ordentlichen Verfahren und unter Wahrung der Parteirechte beurteilt worden ist.