Der Berufungsführer war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert, konnte umfassend aufgeklärt an der Hauptverhandlung mitwirken und sich konkret verteidigen. Dass das Urteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Bundesrecht verletzt, weil das Regionalgericht Berner Jura- Seeland von einem gültigen Strafbefehl beziehungsweise einer rechtsgenüglichen Anklage ausgegangen ist, stellt somit keinen derart offensichtlichen und krassen Mangel dar, dass das materielle Fundament des Urteils betroffen und diesbezüglich Nichtigkeit anzunehmen wäre.