Es ist überdies in einer ordnungsgemässen kontradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte gefällt worden. Der Berufungsführer war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert, konnte umfassend aufgeklärt an der Hauptverhandlung mitwirken und sich konkret verteidigen.