Davon ging auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Beschluss SK 14 389 vom 6. Mai 2015 aus, indem sie anführte, der weitreichende Mangel führe zu einer formellen Ungültigkeit des Strafbefehls. Gleichermassen ist das erstinstanzliche Urteil vom 3. Mai 2013 durch die zuständige Behörde erlassen worden, beinhaltet eine zulässige Strafe, ist dem Berufungsführer ordnungsgemäss eröffnet worden und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Es ist überdies in einer ordnungsgemässen kontradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte gefällt worden.