Derweil lässt sich nicht sagen, dass er – wie es der Berufungsführer darstellt – «überhaupt keinen Sachverhalt» enthält. Die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl ist zwar unvollständig beziehungsweise ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl nicht anklagekonform. Nichtig ist er allerdings nicht (vgl. DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 446 f., m.w.H.). Davon ging auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Beschluss SK 14 389 vom 6. Mai 2015 aus, indem sie anführte, der weitreichende Mangel führe zu einer formellen Ungültigkeit des Strafbefehls.