Der Strafbefehl vom 1. November 2012 ist zwar durch die zuständige Behörde erlassen worden, beinhaltet eine zulässige Strafe, ist dem Berufungsführer ordnungsgemäss eröffnet worden und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Auch enthält er Angaben zu Tatort sowie Tatzeit und die Widerhandlungen, derer sich der Berufungsführer schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Was indes fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinne der Schilderung einer historischen Begebenheit beziehungsweise eines Lebensvorgangs. Derweil lässt sich nicht sagen, dass er – wie es der Berufungsführer darstellt – «überhaupt keinen Sachverhalt» enthält.