Daraus ergibt sich, dass der ursprüngliche Strafbefehl als ungültig qualifiziert werden musste. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, jedoch genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeichnung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Der Strafbefehl vom 1. November 2012 ist zwar durch die zuständige Behörde erlassen worden, beinhaltet eine zulässige Strafe, ist dem Berufungsführer ordnungsgemäss eröffnet worden und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.