Es könne einer beschuldigten Person nicht zugemutet werden, sich gegen sämtliche Vorwürfe, die sich aus den Beilagen und anderen Akten zu einer Anklage ergeben würden, zu verteidigen und sich von vornherein gegen alle möglichen Eventualitäten zur Wehr zu setzen. Deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Mithin bestand in dieser Sache – anders als hier – kein von der Staatsanwaltschaft erlassener Strafbefehl.