Seien die einzelnen Vorwürfe in der Anklage nicht hinreichend umschrieben, seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben. Y. habe nicht wissen können, welche der zahlreichen von Z. in ihren schriftlichen Notizen und Aussagen geschilderten Vorfälle ihm vom Gericht als Nötigungshandlungen vorgeworfen worden seien. Es könne einer beschuldigten Person nicht zugemutet werden, sich gegen sämtliche Vorwürfe, die sich aus den Beilagen und anderen Akten zu einer Anklage ergeben würden, zu verteidigen und sich von vornherein gegen alle möglichen Eventualitäten zur Wehr zu setzen.