Gemäss Art. 308 Abs. 1 StrV bildete die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein solcher nicht vorlag, die in der Anzeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, Gegenstand des Urteils. Das Bundesgericht entschied im konkreten Fall im Urteil 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 in E. 1.5.1, es genüge nicht, dass sich die einzelnen Vorwürfe aus den Beilagen zur Anklage ergeben würden. Die einer beschuldigten Person gemachten Vorwürfe müssten in der Anklage selbst enthalten sein. Seien die einzelnen Vorwürfe in der Anklage nicht hinreichend umschrieben, seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben.