Nichts für sich ableiten kann der Berufungsführer auch, wenn er das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 145 vom 14. März 2016 heranzieht. Es trifft zwar zu, dass dort in E. 8 ausgeführt wurde, «aufgrund der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils liegt kein Urteil mehr vor, welches die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB verhindert hätte». Die Sachlage war respektive ist jedoch nicht mit der vorliegenden vergleichbar: Ausgangspunkt im Verfahren SK 15 145 gegen Y. wegen Nötigung war eine altrechtliche Direktüberweisung nach Art. 257 Abs. 1 bernisches Gesetz über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1). Gemäss Art.