6 der Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr laufe, selbst wenn dieses Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde; ob es sich dabei um ein obiter dictum handelt oder nicht, spielt freilich keine Rolle. Die gegenteilige, vom Berufungsführer vorgebrachte Lehrmeinung wurde vor der Publikation des einschlägigen Urteils des Bundesgerichts geäussert. Nichts für sich ableiten kann der Berufungsführer auch, wenn er das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 145 vom 14. März 2016 heranzieht.