Fernerhin habe die 1. Strafkammer zu Unrecht auf eine Ungültigkeit des ersten Strafbefehls geschlossen. Ein Strafbefehl, der das zentrale konstitutive Element des Sachverhalts nicht enthalte (Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO), sei als nichtig zu qualifizieren. Ein Urteil (bzw. ein Urteilsvorschlag resp. eine Anklage) ohne Sachverhalt sei im modernen Anklageprozess undenkbar.