437 ff. StPO). Im vorliegenden Fall habe die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Anlehnung an BGE 140 IV 188 mit Beschluss vom 6. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass der als Anklageschrift dienende Strafbefehl überhaupt keinen Sachverhalt enthalten habe. Damit stehe fest, dass der im neuen Strafurteil vom 20. August 2015 dargestellte Sachverhalt mit dem angefochtenen Urteil erstmals, mithin nach Eintritt der Verjährung, beurteilt worden sei. Fernerhin habe die 1. Strafkammer zu Unrecht auf eine Ungültigkeit des ersten Strafbefehls geschlossen.