Das ergebe sich nicht nur aus dem Anklageprinzip. sondern auch aus anderen Grundsätzen wie in dubio pro reo oder ne bis in idem. Es sei stets primär ein Lebenssachverhalt, der in einem Strafverfahren zu beweisen sei und entsprechend dem Beweisergebnis und in Anwendung des Schuldprinzips zum Entscheid führe. Es sei immer ein Lebenssachverhalt, der im Sinne von ne bis in idem als abgeurteilt gelte und an der Rechtskraft teilhaben könne (Art. 437 ff.