Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 145 vom 14. März 2016, E. II. 7 ff.). Selbst wenn die zitierte Lehre und Rechtsprechung nicht zu überzeugen vermöchte, müsse das Verfahren eingestellt werden. Gegenstand eines Strafurteils sei immer ein konkreter Lebenssachverhalt, der nach Massgabe von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO zu umschreiben sei. Das ergebe sich nicht nur aus dem Anklageprinzip. sondern auch aus anderen Grundsätzen wie in dubio pro reo oder ne bis in idem.