Indem die Vorinstanz die Verjährung verneint habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, was auch dann gerügt werden könne, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren gewesen seien. Die Vorinstanz hätte das Verfahren wegen des Prozesshindernisses des Verjährungseintritts einstellen müssen. Nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO sei das Verfahren einzustellen, wenn ein nicht zu beseitigendes Prozesshindernis wie dasjenige des Verjährungseintritts vorliege. Die Vorinstanz übersehe, dass als erstinstanzliches Urteil nur dasjenige vom 3. Mai 2013 in Frage komme.