5 6. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer rügt eine Verletzung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB. Ihm würden lediglich Übertretungen vorgeworfen, die er angeblich am 1. August 2012 begangen habe und die gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten. Die Verfolgungsjährung sei am 31. Juli 2015 eingetreten. Indem die Vorinstanz die Verjährung verneint habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, was auch dann gerügt werden könne, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren gewesen seien.