Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl oder erlassenes Urteil (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2008 vom 22. Januar 2009 E. 2), ein «gegen Unbekannt» ausgestellter Strafbefehl, ein Strafbefehl bezüglich eines Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (BGE 105 IV 229 E. 1), ein gegen eine verstorbene oder andere als die angeklagte Person ausgesprochenes Urteil, eine Verurteilung einer nicht strafmündigen Person oder ein Urteil, das in evidenter Weise gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst (TPF 2005