Diese im Verwaltungsrecht entwickelten Nichtigkeitskriterien gelten grundsätzlich auch für strafprozessuale Verfahrenshandlungen. Die Durchbrechung der Rechtsmittelordnung und der Rechtskraft fällt auch hier nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2013 vom 12. November 2013 E. 2, mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1 und E. 1.3).