Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft und sind weder unwirksam noch inexistent. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1).