Sie gilt selbst dann, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2). Erstinstanzliche Urteile entfalten nur dann keine Rechtswirkungen und zeitigen keinen Einfluss auf den Verjährungsfristenlauf, wenn sie nichtig sind (BGE 129 I 361 E. 2.3). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.