398 Abs. 4 StPO. Einerseits ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; jedoch nicht Unangemessenheit, das heisst Ermessensfehler im Sinne von Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO. Andererseits ist zu untersuchen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Hier gilt, dass eine Sachverhalts-