398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Anschuldigung der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen sowie durch Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsabbiegen gemäss aArt. 90 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 40 Abs. 4 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und damit Übertretungen. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt folglich nur unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO.