Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 443). In der Berufungsbegründung vom 24. Februar 2017 bestätigte und begründete der Berufungsführer seine in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren (pag. 453 ff.).