3. Berufung Am 29. Juni 2016 meldete der Berufungsführer form- und fristgerecht Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an (pag. 398). In seiner Berufungserklärung vom 3. Januar 2017 beantragte er, das Strafverfahren gegen ihn sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen; eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung [gemäss Urteil vom 22. Juni 2016] freizusprechen (pag. 437 f.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.