SK 14 389). Die 1. Strafkammer erwog insbesondere, die Vorinstanz werde zu prüfen haben, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Nach der Kassation des Urteils vom 3. Mai 2013 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________, den Strafbefehl vom 1. November 2012 zur Ergänzung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurück (pag. 317 ff.; Verfahren PEN 15 307).