Verfahren PEN 12 891). Auf Berufung des Berufungsführers hin bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 11. Februar 2014 das erstinstanzliche Urteil und erklärte den Berufungsführer schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges beziehungsweise mangelnder Aufmerksamkeit, Nichtgewähren des Vortrittes beim Überqueren Radstreifen an Velofahrer und Unterlassen der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen, begangen am 1. August 2012 in Biel, C.________-Strasse.