Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 424 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 22. Juni 2016 (PEN 15 748) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 22. Juni 2016 erkannte die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (nachfolgend auch: Vorinstanz) Folgendes (pag. 393 ff.): I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. II. A.________ wird schuldig erklärt: der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung durch 1. mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen, 2. Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsabbiegen, beides begangen am 01.08.2012, ca. 00:20 Uhr in Biel/Bienne, C.________-Strasse und in Anwendung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 40 Abs. 4 VRV (Ziff. II.1. vorstehend) aArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG (Ziff. II.2. vorstehend) Art. 2. Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB Art. 422, Art. 426 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘200.00 und Ausla- gen von CHF 155.40, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘355.40. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 200.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1000.00 Total CHF 1200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 155.40 Total CHF 155.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 755.40. 2 2. Prozessgeschichte Diesem Urteil ist folgende Prozessgeschichte vorangegangen: A.________ (nach- folgend: Berufungsführer) wurde mit Strafbefehl vom 1. November 2012 wegen ein- facher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. August 2012, ca. 00:20 Uhr in Biel, C.________-Strasse, zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 13 f.; Verfahren BJS 12 20786). Nachdem der Berufungsführer Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 16) und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 28), fand am 3. Mai 2013 die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________, statt (pag. 104 ff.). Der Be- rufungsführer wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs beziehungsweise mangelnder Aufmerksamkeit, Nichtge- währen des Vortritts an Velofahrer und Unterlassen der Zeichengabe beim Rechts- abbiegen, begangen am 1. August 2012 in Biel, C.________-Strasse, zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten verur- teilt (pag. 116 ff.; Verfahren PEN 12 891). Auf Berufung des Berufungsführers hin bestätigte die 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern am 11. Februar 2014 das erstinstanzliche Urteil und erklär- te den Berufungsführer schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges beziehungsweise mangelnder Aufmerk- samkeit, Nichtgewähren des Vortrittes beim Überqueren Radstreifen an Velofahrer und Unterlassen der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen, begangen am 1. August 2012 in Biel, C.________-Strasse. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten (pag. 196 ff.; Verfahren SK 13 210). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob am 16. Dezember 2014 das obergerichtliche Urteil aufgrund einer Verletzung des Akkusationsprinzips auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (pag. 242 ff.; Verfahren BGE 140 IV 188). Im Rahmen der durch das Bundesgericht angeordneten Neubeurteilung beschloss die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Mai 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 298 ff.; Verfahren SK 14 389). Die 1. Strafkammer erwog insbesondere, die Vorinstanz werde zu prüfen haben, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen sei. Nach der Kassation des Urteils vom 3. Mai 2013 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________, den Strafbefehl vom 1. No- vember 2012 zur Ergänzung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurück (pag. 317 ff.; Verfahren PEN 15 307). Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verurteilte den Berufungsführer so- dann mit ergänztem respektive berichtigtem Strafbefehl vom 20. August 2015, wel- cher den Strafbefehl vom 1. November 2012 ersetzte, wegen einfacher Verletzun- gen der Verkehrsregeln (vorsätzlich und fahrlässig begangen), begangen am 1. August 2012, ca. 00:20 Uhr, in Biel, C.________-Strasse, erneut zu einer Busse von CHF 400.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten (pag. 326 ff.). Am 31. Au- 3 gust 2015 erhob der Berufungsführer Einsprache gegen den angepassten Strafbe- fehl (pag. 329). Nachdem der Berufungsführer am 13. Oktober 2015 den Antrag gestellt hatte, das Verfahren gegen ihn sei zufolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung einzustellen (pag. 339 f.), hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 am Strafbefehl fest und überwies diesen zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (pag. 342). Die Hauptverhandlung fand am 22. Juni 2016 statt (pag. 383 ff.). Gleichentags wurde das vorne ersichtliche Urteil gefällt (vorne I. 1.). 3. Berufung Am 29. Juni 2016 meldete der Berufungsführer form- und fristgerecht Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an (pag. 398). In seiner Berufungserklärung vom 3. Januar 2017 beantragte er, das Strafverfahren gegen ihn sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen; eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung [gemäss Urteil vom 22. Juni 2016] freizusprechen (pag. 437 f.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 443). In der Berufungsbegründung vom 24. Fe- bruar 2017 bestätigte und begründete der Berufungsführer seine in der Berufungs- erklärung gestellten Rechtsbegehren (pag. 453 ff.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat das Urteil aufgrund der nicht beschränkten Berufung vollumfäng- lich zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Ur- teil darf somit nicht zu Ungunsten des Berufungsführers abgeändert werden. Wenn bloss Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bil- deten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Ver- fahrens war die Anschuldigung der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts beim Überque- ren von Radstreifen sowie durch Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsab- biegen gemäss aArt. 90 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 40 Abs. 4 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und damit Übertretun- gen. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt folglich nur unter dem Aspekt von Art. 398 Abs. 4 StPO. Einerseits ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Da- runter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; jedoch nicht Unangemessenheit, das heisst Ermessens- fehler im Sinne von Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO. Andererseits ist zu untersuchen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachver- haltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Hier gilt, dass eine Sachverhalts- 4 ermittlung nicht schon dann offensichtlich unrichtig ist, wenn sich Zweifel anmel- den, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Erforderlich ist ein qualifizierter Mangel, das heisst ein klares Abweichen der tatsächlichen Ge- gebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). II. Verjährung 5. Allgemeines Die Verfolgungsverjährung tritt gemäss Art. 97 Abs. 3 Schweizerisches Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Bestimmung ist auch auf Übertre- tungen anwendbar (BGE 135 IV 196 E. 2; vgl. auch Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB). Sie gilt selbst dann, wenn ein erstinstanzliches Urteil später in Gutheissung eines Rechtsmittels aufgehoben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 4.2). Erstinstanzliche Urteile entfalten nur dann keine Rechtswirkungen und zeitigen kei- nen Einfluss auf den Verjährungsfristenlauf, wenn sie nichtig sind (BGE 129 I 361 E. 2.3). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte amtliche Verfah- renshandlungen sind in der Regel jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft und sind weder unwirksam noch inexistent. Nichtigkeit, das heisst absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich- tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Diese im Verwaltungsrecht entwickelten Nichtigkeitskriterien gelten grundsätzlich auch für strafprozessuale Verfahrenshandlungen. Die Durchbrechung der Rechtsmittelordnung und der Rechtskraft fällt auch hier nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_239/2013 vom 12. November 2013 E. 2, mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1 und E. 1.3). Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktio- nell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl oder erlassenes Urteil (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2008 vom 22. Januar 2009 E. 2), ein «gegen Unbekannt» ausgestellter Strafbefehl, ein Strafbefehl bezüglich eines Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (BGE 105 IV 229 E. 1), ein gegen eine verstorbene oder andere als die angeklagte Person ausgespro- chenes Urteil, eine Verurteilung einer nicht strafmündigen Person oder ein Urteil, das in evidenter Weise gegen den Grundsatz ne bis in idem verstösst (TPF 2005 172 E. 3.1; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 2N 14 127 vom 9. De- zember 2014, E. 5). 5 6. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer rügt eine Verletzung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB. Ihm würden lediglich Übertretungen vorgeworfen, die er angeblich am 1. August 2012 begangen habe und die gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren verjährten. Die Verfolgungsjährung sei am 31. Juli 2015 eingetreten. Indem die Vorinstanz die Verjährung verneint habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehler- haft, was auch dann gerügt werden könne, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren gewesen seien. Die Vorinstanz hätte das Verfahren wegen des Prozesshindernisses des Verjährungseintritts einstellen müssen. Nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO sei das Verfahren einzustellen, wenn ein nicht zu beseitigendes Prozesshindernis wie dasjenige des Verjährungseintritts vorliege. Die Vorinstanz übersehe, dass als erstinstanzliches Urteil nur dasjenige vom 3. Mai 2013 in Frage komme. Dieses Urteil sei mit Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern SK 14 389 vom 6. Mai 2015 kassiert worden, weil es an einem unheilbaren Mangel gelitten habe. Ein kassiertes, an einem unheilbaren Mangel leidendes Urteil könne keine den Verjährungslauf beendende Wirkung ha- ben (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 70 zu Art. 97; Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 145 vom 14. März 2016, E. II. 7 ff.). Selbst wenn die zitierte Lehre und Rechtsprechung nicht zu überzeugen vermöch- te, müsse das Verfahren eingestellt werden. Gegenstand eines Strafurteils sei im- mer ein konkreter Lebenssachverhalt, der nach Massgabe von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO zu umschreiben sei. Das ergebe sich nicht nur aus dem Anklageprinzip. sondern auch aus anderen Grundsätzen wie in dubio pro reo oder ne bis in idem. Es sei stets primär ein Lebenssachverhalt, der in einem Strafverfahren zu bewei- sen sei und entsprechend dem Beweisergebnis und in Anwendung des Schuldprin- zips zum Entscheid führe. Es sei immer ein Lebenssachverhalt, der im Sinne von ne bis in idem als abgeurteilt gelte und an der Rechtskraft teilhaben könne (Art. 437 ff. StPO). Im vorliegenden Fall habe die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern in Anlehnung an BGE 140 IV 188 mit Beschluss vom 6. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass der als Anklageschrift dienende Strafbefehl überhaupt keinen Sachverhalt enthalten habe. Damit stehe fest, dass der im neuen Strafurteil vom 20. August 2015 dargestellte Sachverhalt mit dem angefochtenen Urteil erstmals, mithin nach Eintritt der Verjährung, beurteilt worden sei. Fernerhin habe die 1. Strafkammer zu Unrecht auf eine Ungültigkeit des ersten Strafbefehls geschlos- sen. Ein Strafbefehl, der das zentrale konstitutive Element des Sachverhalts nicht enthalte (Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO), sei als nichtig zu qualifizieren. Ein Urteil (bzw. ein Urteilsvorschlag resp. eine Anklage) ohne Sachverhalt sei im modernen Anklageprozess undenkbar. 7. Würdigung durch die Kammer Die berufungsführerische Auffassung vermag insbesondere mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 nicht zu überzeugen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat in ihrem Beschluss SK 14 389 vom 6. Mai 2015, mit welchem das Urteil PEN 21 891 vom 3. Mai 2013 aufge- hoben wurde, in E. 8 richtigerweise erwogen, dass die Verfolgungsverjährung nach 6 der Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr laufe, selbst wenn dieses Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde; ob es sich dabei um ein obiter dictum handelt oder nicht, spielt freilich keine Rolle. Die gegenteilige, vom Beru- fungsführer vorgebrachte Lehrmeinung wurde vor der Publikation des einschlägi- gen Urteils des Bundesgerichts geäussert. Nichts für sich ableiten kann der Beru- fungsführer auch, wenn er das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 145 vom 14. März 2016 heranzieht. Es trifft zwar zu, dass dort in E. 8 ausgeführt wurde, «aufgrund der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils liegt kein Urteil mehr vor, welches die Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB ver- hindert hätte». Die Sachlage war respektive ist jedoch nicht mit der vorliegenden vergleichbar: Ausgangspunkt im Verfahren SK 15 145 gegen Y. wegen Nötigung war eine altrechtliche Direktüberweisung nach Art. 257 Abs. 1 bernisches Gesetz über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StrV bildete die im Überweisungsbeschluss oder, wenn ein solcher nicht vorlag, die in der An- zeige erwähnte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, Ge- genstand des Urteils. Das Bundesgericht entschied im konkreten Fall im Urteil 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 in E. 1.5.1, es genüge nicht, dass sich die einzel- nen Vorwürfe aus den Beilagen zur Anklage ergeben würden. Die einer beschuldig- ten Person gemachten Vorwürfe müssten in der Anklage selbst enthalten sein. Seien die einzelnen Vorwürfe in der Anklage nicht hinreichend umschrieben, seien die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben. Y. habe nicht wissen können, welche der zahlreichen von Z. in ihren schriftlichen Notizen und Aussagen geschilderten Vorfälle ihm vom Gericht als Nötigungshandlungen vorgeworfen worden seien. Es könne einer beschuldigten Person nicht zugemutet werden, sich gegen sämtliche Vorwürfe, die sich aus den Beilagen und anderen Akten zu einer Anklage ergeben würden, zu verteidigen und sich von vornherein gegen alle möglichen Eventualitäten zur Wehr zu setzen. Deswegen sei die Be- schwerde gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Mithin bestand in dieser Sache – anders als hier – kein von der Staatsanwaltschaft erlassener Strafbefehl. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht hingegen Folgendes fest (BGE 140 IV 188 E. 1.6): Der vorliegende Strafbefehl weist nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf und genügt den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht. Es findet sich darin keine Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Vielmehr beschränkt sich die Staatsan- waltschaft darauf, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Ankla- ge wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu erheben. Aus dem Strafbefehl ergibt sich we- der, welche konkreten Tathandlungen oder -unterlassungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, noch welche Folgen sich daraus ergeben sollen. Es ist nicht bekannt, wo genau und wie sich der Unfall nach Auffassung der Staatsanwaltschaft abgespielt haben soll, welche Fahrzeuge beteiligt gewesen und wer wie schwer verletzt bzw. geschädigt worden sein soll. Wie das Bundesgericht be- reits im Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 festgehalten hat, muss aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. Fehlt es aber an einem in der Anklageschrift hin- reichend umschriebenen Lebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprü- fung nicht gegeben. Das Gericht hat die Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung 7 zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 Satz 1 StPO). Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der An- klage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht an- hand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von unterschied- lichen Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen. Daraus ergibt sich, dass der ursprüngliche Strafbefehl als ungültig qualifiziert wer- den musste. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, jedoch genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeich- nung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Der Strafbefehl vom 1. November 2012 ist zwar durch die zuständige Behörde erlassen worden, beinhaltet eine zulässige Strafe, ist dem Berufungsführer ordnungsgemäss eröffnet worden und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Auch enthält er Angaben zu Tatort sowie Tatzeit und die Widerhandlungen, derer sich der Berufungsführer schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Was indes fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinne der Schilderung einer historischen Begebenheit beziehungsweise eines Lebensvorgangs. Derweil lässt sich nicht sagen, dass er – wie es der Berufungsführer darstellt – «überhaupt keinen Sachverhalt» enthält. Die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl ist zwar unvollständig beziehungsweise un- genügend und damit wiederum der Strafbefehl nicht anklagekonform. Nichtig ist er allerdings nicht (vgl. DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 446 f., m.w.H.). Davon ging auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Beschluss SK 14 389 vom 6. Mai 2015 aus, indem sie anführte, der weitreichende Mangel führe zu einer formellen Ungül- tigkeit des Strafbefehls. Gleichermassen ist das erstinstanzliche Urteil vom 3. Mai 2013 durch die zuständige Behörde erlassen worden, beinhaltet eine zulässige Strafe, ist dem Berufungsführer ordnungsgemäss eröffnet worden und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Es ist überdies in einer ordnungsgemässen kon- tradiktorischen Hauptverhandlung unter Wahrung der Parteirechte gefällt worden. Der Berufungsführer war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vollumfänglich über den Tatvorwurf informiert, konnte umfassend aufgeklärt an der Hauptverhandlung mitwirken und sich konkret verteidigen. Dass das Urteil gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung Bundesrecht verletzt, weil das Regionalgericht Berner Jura- Seeland von einem gültigen Strafbefehl beziehungsweise einer rechtsgenüglichen Anklage ausgegangen ist, stellt somit keinen derart offensichtlichen und krassen Mangel dar, dass das materielle Fundament des Urteils betroffen und diesbezüg- lich Nichtigkeit anzunehmen wäre. Wie erwähnt wusste der Berufungsführer stets, welcher strafrechtlich relevante Le- benssachverhalt ihm vorgeworfen wird. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 setzte er sich in materieller Hinsicht eingehend mit diesem auseinander und bean- tragte einen Freispruch. Massgebend ist somit, dass der in der verbesserten re- spektive neuen «Anklage» umschriebene Tatvorwurf vor Ablauf der Verfolgungs- verjährung in materieller Hinsicht bereits durch ein erstinstanzliches Gericht in ei- nem ordentlichen Verfahren und unter Wahrung der Parteirechte beurteilt worden ist. Entsprechend ist im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ein erstinstanzliches Urteil ergangen und tritt in Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ver- 8 folgungsverjährung auch dann nicht mehr ein, wenn – wie hier – das Berufungsge- richt das erstinstanzliche Urteil kassierte und das erstinstanzliche Gericht den Strafbefehl vom 1. November 2012 in der Folge zur Ergänzung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückwies (siehe Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern 2N 14 127 vom 9. Dezember 2014, E. 6.3.1, zutreffende weitergehende Ausführungen zudem in E. 6.3.2; vgl. ferner Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestim- mungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2133 f.). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Berufungsführer wird im Strafbefehl folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 326): Der Beschuldigte war am 01.08.2012, um ca. 00:20 Uhr, mit einem Personenwagen, ei- nem weissen Fiat, in Biel unterwegs. Er fuhr von der H.________-Strasse herkommend auf der C.________-Strasse in Richtung E.________-Strasse, wobei stockender Kolonnenverkehr herrschte, weshalb der Beschuldigte langsamer als im Schritttempo fuhr. Zur gleichen Zeit fuhr F.________ mit dem schwarzen Fahrrad der Marke Raleigh in dieselbe Richtung. Sie fuhr auf dem Radstreifen, der rechterhand und parallel zur Fahrbahn der C.________-Strasse verläuft, an der stockenden Autoko- lonne vorbei. Auf der Höhe von G.________ (Sportareal) bog der Beschuldigte ohne Zeichenangabe (Art. 39 Abs. 1 Bst. a aSVG) nach rechts ab, wobei er die auf dem Radstreifen rechts von ihm auf un- gefähr gleicher Höhe fahrende F.________ wegen ungenügender Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 aSVG) übersah. Er nahm ihr deshalb aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Vortritt (Art. 40 Abs. 4 VRV und 43 Abs. 2 und 100 Ziff. 1 aSVG), weshalb F.________ abrupt abbremsen und ausweichen musste. Dabei touchierte sie mit dem linken Fuss leicht die rechte Seite des Personenwagens des Beschuldigten und zog sich so eine leichte Schürfwunde zu. Es entstand kein Sachschaden. 9. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz nahm folgenden Sachverhalt an: Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass A.________ am 01.08.2012 um ca. 00:20 Uhr auf der C.________-Strasse unterwegs war. We- gen des starken Verkehrsaufkommens herrschte stockender Kolonnenverkehr. Aufgrund starken Harndrangs wollte A.________ auf der Höhe G.________ (Sportareal) auf den Parkplatz fahren, um sich dort zu erleichtern. A.________ setzte, ohne den rechten Blinker zu setzen, zum Rechtsabbiegen an. Dabei übersah A.________ die von hinten auf dem sich rechts der Fahrbahn befindlichen Rad- streifen herannahende Radfahrerin F.________, welche mit einem Schrei A.________ noch auf des- sen mangelnde Aufmerksamkeit und ihr eigenes Herannahen aufmerksam machen wollte. Durch das Einbiegen auf den Radstreifen schnitt A.________ F.________ den Weg ab, weshalb diese abrupt abbremsen und nach rechts ausweichen musste. Trotz der schnellen Reaktion von F.________ kam es in der Folge zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen, konkret zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren Teil der rechten Flanke des von A.________ gelenkten Autos. Nicht erstellt ist demgegenüber, wie von der Verteidigung zu Recht ausgeführt wurde, eine Verletzung von F.________. Da A.________ indes auch nicht vorgeworfen wird, er habe F.________ verletzt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Es ergibt sich somit, dass sich der als erstellt er- 9 achtete rechtserhebliche Sachverhalt mit den gegen den Beschuldigten im Strafbefehl vom 20.08.2015 erhobenen Tatvorwürfen deckt […]. 10. Vorbringen der Verteidigung Der Berufungsführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Er macht geltend, die Vorinstanz ha- be ohne Beweis festgestellt, dass der Berufungsführer auf den Radstreifen einge- bogen sei, F.________ den Weg abgeschnitten und den Radstreifen in Missach- tung des Vortrittsrechts sogar überquert habe. Die Anklage werfe ihm vor, er sei ohne Zeichenangabe nach rechts abgebogen, wobei er die auf dem Radstreifen rechts von ihm auf ungefähr gleicher Höhe fahrende F.________ übersehen habe. Letztere habe abrupt abbremsen und ausweichen müssen, wobei sie mit dem lin- ken Fuss leicht die rechte Seite des Personenwagens touchiert und sich so eine leichte Schürfwunde zugezogen habe. Willkürfrei festgestellt werden könne jedoch aufgrund des Beweisergebnisses nur, dass der Berufungsführer aus der stehenden Kolonne heraus nach rechts abbiegen und den Radstreifen habe überqueren wol- len. Richtig sei überdies, dass er auf F.________ aufmerksam geworden sei, als er von hinten einen Schrei gehört habe. Indem die Vorinstanz ohne jeglichen Anhalts- punkt festgestellt habe, der Berufungsführer sei bereits auf den Radstreifen einge- bogen und habe F.________ so den Weg abgeschnitten, verfalle sie in Willkür, zumal dies nicht mit den Aussagen von F.________ über ihre angebliche Verlet- zung in Übereinstimmung zu bringen sei. Willkürlich sei ebenso die Feststellung, es sei zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren Teil der rechten Flanke des Wagens des Berufungsführers [zu einer Berührung] gekommen. Bei dieser Feststellung hätte die Vorinstanz nicht auf die widersprüchlichen und in sich unlogischen Aussagen von F.________ abstellen dürfen. Die Missachtung des Vor- trittsrechts setze voraus, dass der Vortrittsbelastete die vom Vortrittsberechtigten benützte Verkehrsfläche befahre. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Es sei unbe- stritten, dass F.________ am Fahrzeug des Berufungsführers vorbeigefahren sei, obwohl sie voll gebremst und nach rechts ausgewichen sei. Dass sie den Radstrei- fen beim Ausweichen nach rechts habe verlassen müssen, habe sie nie behauptet. Sie könne aufgrund des schmalen Radstreifens höchstens ein leichtes, reflexarti- ges Lenkmanöver nach rechts ausgeführt haben. Dies aus Angst, der Berufungs- führer werde abbiegen, wozu er ja unbestrittenermassen angesetzt habe. F.________ habe denn auch gesagt, dass sie immer im Voraus schreie, wenn et- was passiere. Sie habe gebremst und geschrien, «damit der Autofahrer oder seine Freundin sie bemerken würden». Dass der Berufungsführer das Vortrittsrecht tatsächlich missachtet und die Verkehrsfläche des Radstreifens befahren hätte, könne aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht ohne Verletzung der Un- schuldsvermutung und damit nicht willkürfrei behauptet werden. Angesichts der unlogischen und sich widersprechenden Aussagen von F.________ erscheine es unter dem Aspekt der willkürfreien Beweiswürdigung im Sinne von in dubio pro reo als unhaltbar, ihre Erklärungen als glaubwürdig zu qualifizieren. Dass keine Berührung zwischen F.________ oder ihrem Fahrrad einerseits und dem Wagen des Berufungsführers andererseits stattgefunden habe, erschliesse sich aus dem vorliegenden Sachbeweis. Der Unfallaufnahmerapport stelle fest, dass 10 keine Kollisionsspuren hätten festgestellt werden können. Die angeblichen Verlet- zungen am Fuss seien nicht untersucht worden. F.________ habe gemäss Rapport gesagt, sie werde einen Arzt aufsuchen und den Fuss kontrollieren lassen, was sie aber gemäss Aussage vor Gericht nicht getan habe. F.________ habe bei der Poli- zei gesagt, sie sei zu Fall gekommen, was sie vor Gericht widerrufen habe. Sie ha- be vor Gericht zudem gesagt, sie sei ausgewichen, «damit sie nicht ins Auto gefah- ren sei». Sie sei «nicht in das Auto gefahren». Dann sei es aber doch wieder zu ei- ner Kollision gekommen. Es habe ein Geräusch (später «Tätsch») gegeben, der aber nicht zu einem Schaden geführt habe, weil sie ein starkes Velo habe. Sie ha- be ursprünglich Schmerzen am Fuss beklagt, habe dann vor Gericht von Schürfun- gen gesprochen und in der zweiten Verhandlung angegeben, sich gar nicht verletzt zu haben. Immerhin habe sie stets ausgesagt, sie habe nicht gesehen, ob der Be- rufungsführer geblinkt habe. Davon abgesehen habe sie ihn jedoch durch derart widersprüchliche Behauptungen belastet, dass ihre Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei. Dies bestätige sich durch die angebliche Kollision mit dem Hinterrad des Fahr- rads und dem hinteren Teil des Fahrzeugs des Berufungsführers. Hätte der Beru- fungsführer die Verkehrsfläche des Radstreifens bereits befahren und hätte F.________ trotzdem noch an ihm vorbeifahren können – was ihr unbestrittener- massen gelungen sei – hätte sie das nach rechts abbiegende Fahrzeug vorne links [recte wohl: rechts] berühren müssen. Demgegenüber habe sich der Berufungsfüh- rer nie widersprochen, ausser bei der Frage, ob er geblinkt habe. Bei der Polizei habe er es verneint, was er vor Gericht aber in Zweifel gezogen habe, weil er es eigentlich immer reflexartig mache. Er habe es schlicht und ergreifend nicht mehr gewusst und dies auch vor Gericht so zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen würden seine Aussagen als einheitlich und stimmig erscheinen. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt generell Wie die Vorinstanz festhält, ist einzig unbestritten, dass der im Auto fahrende Beru- fungsführer aus der stockenden Fahrzeugkolonne heraus nach rechts abbiegen wollte und F.________ in diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad in derselben Fahrtrich- tung von hinten herkommend auf das Fahrzeug des Berufungsführers zu fuhr. Bestritten ist demgegenüber, ob der Berufungsführer den Blinker gesetzt hat oder nicht, und ob der Berufungsführer F.________ wegen ungenügender Aufmerksam- keit übersehen und ihr infolgedessen durch Abbiegen den Vortritt genommen hat. 12. Beweismittel 12.1 Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. August 2012 Die Polizei beschreibt den Unfallhergang wie folgt (pag. 3): Der Berufungsführer sei mit dem Auto von der H.________-Strasse herkommend auf der C.________- Strasse in Richtung E.________-Strasse gefahren. Es habe stockender Kolonnen- verkehr geherrscht. F.________ sei zur gleichen Zeit mit dem Fahrrad in dieselbe Richtung gefahren. Sie sei rechts auf dem Radstreifen an den Fahrzeugen vorbei gefahren. Weil der Berufungsführer auf Höhe G.________ (Sportareal) unvermittelt nach rechts auf einen Parkplatz abgebogen sei und dabei die herannahende F.________ übersehen habe, sei es in der Folge zu einer Kollision gekommen, 11 wobei F.________ nach eigenen Angaben zu Fall gekommen sei. Der Berufungs- führer habe nach eigenen Aussagen vor und während des Abbiegens den rechten Blinker nicht betätigt gehabt. Gemäss Unfallskizze (pag. 3) befindet sich der Radstreifen auf der C.________- Strasse zwischen H.________-Strasse und E.________-Strasse in Fahrtrichtung Grenchen-Solothurn am rechten Rand der Fahrbahn. Er ist nicht wie bei einem Radweg durch eine Abtrennung von der Fahrbahn getrennt. An den Radstreifen grenzt das Trottoir. Dieses wird auf Höhe G.________ (Sportareal) durch die Aus- fahrt zu den Parkplätzen unterbrochen. Bei der C.________-Strasse handelt es sich am Unfallort um eine Hauptstrasse innerorts. Die Höchstgeschwindigkeit be- trägt 60 km/h. Die Unfallstelle befindet sich auf einer geraden, ebenen Strecke. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ist der Strassenzustand trocken und das Wetter schön gewesen. Die Lichtverhältnisse werden mit Nacht umschrieben, die Sicht als nicht beeinträchtigt und die Strassenbeleuchtung als durchgehend (pag. 4). Der Wagen des Berufungsführers und das Fahrrad von F.________ haben sich beim Eintreffen der Polizeibeamten nicht in der Unfallendposition befunden. Die Endlagen sind vor dem Verschieben nicht angezeichnet worden. Weder am Wagen des Berufungsführers noch am Fahrrad von F.________ sind Spuren zu sehen gewesen, welche auf eine Kollision zurückzuführen gewesen wären (pag. 5). Die Atemlufttests fielen sowohl beim Berufungsführer als auch bei F.________ negativ aus (pag. 5, 7, 11). 12.2 Aussagen Berufungsführer Der Berufungsführer gab nach der Belehrung über die Beschuldigtenrechte gemäss Berner Belehrungskarte BBK gegenüber der Polizei am Unfallort an, er sei mit dem Personenwagen von der H.________-Strasse herkommend auf der C.________-Strasse in Richtung E.________-Strasse gefahren. Der Verkehr habe gestockt. Auf der Höhe von G.________ (Sportareal) habe er nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen wollen. Er habe den rechten Blinker nicht gesetzt. Als er abge- bogen sei, habe er einen Schrei wahrgenommen. Dabei sei er stillgestanden. Da sei eine Fahrradfahrerin an ihm vorbeigefahren. In der Folge sei der Begleiter der Fahrradfahrerin zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er diese touchiert habe. Als er abgebogen sei, habe er keine Fahrradfahrer auf dem Velostreifen ge- sehen. Er habe zu keiner Zeit eine Kollision wahrgenommen. Sie, die Fahrradfah- rerin, sei wohl im toten Winkel gewesen. Die Fahrradfahrer seien rechts vorbeige- fahren (pag. 8). An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 bestätigte der Berufungsführer seine Aussagen. Er fügte hinzu, dass es eine hektische Angelegenheit gewesen sei. Er möchte nicht behaupten, dass er den Blinker nicht gestellt habe. Normalerweise mache er dies als Reflex beim Abbiegen. Er wolle es nicht auf sich sitzen lassen, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Er sei damals vom Feuerwerk nach Hause gefahren. Überall sei Stau gewesen. Er und die Beifahrerin, seine Freundin, hätten sich in einer Kolonne befunden. Auf der Höhe der G.________ (Sportareal) habe er rechts abbiegen wollen, weil er dringend habe Wasser lösen müssen, nachdem er gut eine Stunde im Stau gestanden sei. Er habe das Auto nicht einfach 12 stehen lassen können. Er habe das Parkzeichen gesehen und sich gesagt, dass er hier abbiegen müsse. Er habe angesetzt zum Rausfahren, als bereits das Velo an seinem Auto vorbeigefahren sei. Danach sei F.________ vom Fahrrad gestiegen. Er habe das Velo nicht gesehen. Seine Freundin habe die Velofahrerin vor dem Schrei auch nicht gesehen. Auf dem Strafbefehl sei danach gestanden «Verursa- chen von einem Verkehrsunfall», was für ihn nicht stimme. Ihn störe, dass es heis- se, die Velofahrerin sei gestürzt. Dies sei nicht passiert. Die Velofahrerin habe nicht gewollt, dass die Polizei avisiert werde, weil nichts passiert sei. Er wisse nicht mehr, ob er sich bewusst gewesen sei, dass er beim Abbiegen einen Velostreifen gequert habe. Er habe rückwärts geschaut – er sei in diesem Moment noch nicht quer gestanden –, habe einen Schrei gehört und jemanden an ihm vorbeifahren sehen. Danach sei die Velofahrerin ca. 15 Meter weiter vorne gewesen. Auf Frage, ob er nebst dem Nachhintenschauen in den Spiegel geschaut habe, antwortete er, dass er in der Regel in die Spiegel schaue, wenn er abbiege. Er wisse nicht, ob sich die Velofahrerin im toten Winkel befunden habe. Er habe auch kein Licht ge- sehen. Zum Schluss fügte der Berufungsführer an, dass er nicht sicher sei, ob er von der Strasse weg gewesen sei, als die Velofahrerin an ihm vorbeigefahren sei. Er sei nicht sicher, ob er überhaupt auf dem Velostreifen gewesen sei. An der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 merkte der Berufungsführer an, sei- nen bisherigen Aussagen könne er nichts mehr hinzufügen. Sie seien in einer ste- henden Kolonne gewesen und er habe Wasser lösen müssen. Er habe das Park- schild gesehen, zum Rausrollen angesetzt und einen Schrei gehört. Er habe die Frau vorbeifahren gesehen, welche 5-6 Meter vor dem Fahrzeug angehalten habe und mit den Füssen auf dem Boden abgestanden sei. Der Mann der Velofahrerin, der nichts gesehen habe, da er 150 Meter voraus gewesen sei, sei zurückgekom- men und habe angefangen herum zu pöbeln. Er wisse nicht mehr, ob er geblinkt habe, weshalb er damals zu Protokoll gegeben habe: «Sehr wahrscheinlich nicht». Normalerweise sei dies ein Automatismus. Es stimme, dass er die Frau, die aus dem Dunkeln und relativ schnell daher gekommen sei, nicht gesehen habe. Die Frau sei bestimmt erschrocken, als er zum Rausrollen angesetzt habe und habe wohl deshalb geschrien, als sie an ihm vorbei «geziebet» sei. Den vorausfahren- den Mann habe er in diesem Moment nicht gesehen, sondern erst als dieser zurückgekommen sei. Andere Geräusche habe er nicht wahrgenommen. Musik hätten sie keine gehört. Er könne nicht beurteilen, ob die Fahrräder Licht gehabt hätten. Er sei auch nicht sicher, ob die Fahrräder auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft worden seien. Er fühle sich ungerecht behandelt, da die Geschichte nicht so abgelaufen sei, wie sie ihm vorgeworfen werde. Der Ehemann sei zurückge- kommen, obwohl er gar nichts gesehen und seiner Frau gesagt habe, sie solle sich auf den Boden setzen, sie sei jetzt verletzt. Später, nachdem die Polizei alles auf- genommen habe, sei die Frau zu ihm gekommen und habe gesagt, es tue ihr leid, es sei ihr auch unangenehm. 12.3 Aussagen F.________ Gegenüber der Polizei am Unfallort gab F.________ an, auf der C.________- Strasse in Biel in Richtung E.________-Strasse gefahren zu sein. Es habe Kolon- nenverkehr geherrscht. Der Radstreifen sei jedoch frei gewesen und sie habe pro- 13 blemlos rechts vorbeifahren können. Auf Höhe der G.________ (Sportareal) sei plötzlich ein Fahrzeug aus der Kolonne rechts abgebogen. Sie sei zu diesem Zeit- punkt bereits mit der halben Fahrradlänge neben dem Fahrzeug gewesen. Sie ha- be sofort gebremst und sei nach rechts Richtung Trottoir ausgewichen. Trotzdem habe sie das Fahrzeug leicht touchiert und sie sei zu Fall gekommen. An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 bestätigte F.________ ihre bisherigen Aussagen, obgleich sie sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne. Sie habe die Wahrheit erzählt. An diesem Abend seien sie und ihr Mann vom Feu- erwerk gekommen und mit den Fahrrädern von Biel Richtung Solothurn gefahren. Es habe viel Stau gehabt. Sie seien auf dem Radstreifen rechts neben den Autos vorbeigefahren. Ihr Mann sei vor ihr gefahren. Sie habe am Velo Licht gehabt. Der Velostreifen sei auf der Strasse eingezeichnet und nicht neben der Fahrbahn. Sie sei nicht so schnell unterwegs gewesen. Es sei ein sportliches Velo, normalerweise fahre es nicht schlecht. Es sei ein sehr gemütlicher Abend gewesen und man habe keinen Stress gehabt. Zudem sei die Autokolonne nebenan gewesen. Der Autofah- rer habe abbiegen wollen, in diesem Moment sei sie neben dem Auto gewesen. Sie habe versucht, auszuweichen. Dabei sei das Velo gekippt und sie habe laut ge- schrien. Sie sei nicht auf den Boden gefallen. Sie sei nach rechts ausgewichen, damit sie nicht ins Auto gefahren sei. Trotz Reaktion und bremsen sei sie nicht in das Auto gefahren. Beim Ausweichmanöver habe ihr linker Fuss das Auto, eventu- ell die zweite Türe, berührt. Sie habe keine Verletzung am Fuss gehabt, nur eine kleine Schürfung beim Knöchel. Es habe einen Schlag auf den Fuss gegeben. Man habe nichts gesehen am Fuss. Es habe ein bisschen weh getan. Sie sei danach nicht zum Arzt gegangen. Es sei dumm gelaufen. Sie habe geschrien, weil sie er- schrocken sei und nicht wegen der Schmerzen. Das Velo selber habe keinen Schaden davongetragen. Es habe zwar eine Berührung zwischen dem Velo und dem Auto sowie ein Geräusch gegeben. Da es aber ein starkes Velo gewesen sei, sei kein Schaden entstanden. Sie glaube nicht, dass der Autofahrer beim Rechts- abbiegen geblinkt habe. Ihr Mann sei mehr erschrocken als sie. Er habe gesehen, wie sie gekippt sei. Sie habe gesagt, sie würden die Polizei nicht brauchen. Sie ha- be gesehen, dass es nicht so schlimm sei. Aber vor lauter Stress und weil sie nicht gewusst hätten, was passiert sei, habe ihr Mann die Polizei rufen wollen. Aus ihrer Sicht sei dies nicht nötig gewesen. Ihr Mann habe die Polizei angerufen. Ihr Mann sei nicht so weit vor ihr gefahren, vielleicht drei Meter. Er sei bereits am Auto vor- beigefahren gewesen, sie jedoch noch nicht. Sie schreie immer im Voraus, wenn etwas passiere. In diesem Moment habe sie voll gebremst und gleichzeitig laut ge- schrien, damit der Autofahrer oder seine Freundin sie bemerken würden. Ihr Mann, der vielleicht drei Meter vor ihr gefahren sei, habe diesen Schrei gehört und nach hinten geschaut. Auf Frage, ob sie zu Fall gekommen sei, erklärte sie, dass sie in diesem Moment mit dem Velo gekippt, aber nicht zu Boden gefallen sei. Sie sei bleich geworden und habe keine Luft mehr gekriegt. Sie sei danach auf den Boden gesessen, weil ihr der Knöchel wehgetan habe. Dies sei wegen ihres Fusses ge- wesen. Sie habe an diesem Abend Capri-Hosen und offene Sandalen getragen. An der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 gab F.________ an, sich nicht mehr genau, sondern nur noch ein bisschen an den Vorfall zu erinnern. Sie sei auf dem Velostreifen Richtung Solothurn gefahren. Die Autos seien sehr langsam gefahren, 14 da es gestaut habe. Sie habe gespürt, wie sie umgekippt sei. Der Berufungsführer habe nach rechts abbiegen wollen, dann habe es «getätscht». Sie habe nicht ge- sehen, ob er geblinkt habe oder nicht. Sie sei mit dem Velo auf dem Trottoir stehen geblieben. Ihr Mann sei vor ihr gewesen. Sie sei nicht verletzt gewesen und habe gesagt, es brauche keine Polizei. Ihr Mann, der ein bisschen in Panik gewesen sei, habe gesagt, wenn sie verletzt sei, brauche es die Polizei. Sie habe vor lauter Angst und wegen des Geräusches, als es «getätscht» habe, geschrien. Sie sei so- fort, als sie das Geräusch gehört habe, mit dem Vorderrad auf das Trottoir gefah- ren. «Getätscht» habe es beim Kontakt des Hinterrads des Fahrrads mit dem hinte- ren Teil des Autos. Ihr Velo habe Licht gehabt. Dieses sei fest montiert und immer eingeschaltet. 12.4 Aussagen I.________ Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 gab I.________ an, dass sie am fraglichen Abend vorne rechts im Auto gesessen sei. Sie und der Berufungsführer seien an diesem Tag am Feuerwerk in Biel gewesen und hätten nach Hause fahren wollen. Sie seien seit knapp zwei Jahren ein Paar. An diesem Abend habe es sehr viel Verkehr gehabt. Sie seien in der Kolonne gestanden. Vom See zum Ort, wo der Vorfall sich ereignet habe, habe es fast eine Stunde gedauert. Der Berufungs- führer habe dringend auf die Toilette gehen und deswegen eine solche und einen Parkplatz finden müssen. Betreffend den Unfall gab die Zeugin an, sie habe reali- siert, dass in der Nähe eine Frau geschrien habe. Danach habe sie geschaut und die Velofahrerin am Auto vorbei- und weiter geradeaus fahren sehen. Danach sei- en sie auf den Parkplatz abgebogen und hätten angehalten. Sofort sei der Mann der Velofahrerin bei ihrem Auto gewesen und habe sie beschimpft. Er sei sehr auf- gebracht und wütend gewesen. Er habe nicht gewollt, dass sie aussteigen würden, weil er befürchtet habe, sie würden verschwinden. Sie habe nichts mitgekriegt. Es habe keine Kollision gegeben, denn es wäre gerade bei ihr vorne, auf ihrer Seite, passiert. Es sei nicht möglich, dass an der Türe hinter dem Beifahrersitz etwas passiert sei. Sie habe nämlich gesehen, dass vorne auf der Seite jemand vor ihnen durchgefahren sei. Daher könne es nicht sein, dass hinter ihnen etwas passiert sei. Ob der Ehemann der Velofahrerin schon vorbeigefahren sei oder nicht, wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, dass F.________ ausgesagt habe, sie habe gebremst und sei nach rechts ausgewichen und dabei sei das Velo gekippt, damit sie die Kollision habe verhindern können, gab I.________ an, dass sie davon nichts mitgekriegt ha- be. Auf Vorhalt, dass F.________ geschrien habe, erklärte I.________, dass sie dies gehört habe. So wie sie es mitgekriegt habe – es sei auch klar, dass sie dies mit dem Berufungsführer besprochen habe – habe die Velofahrerin gesagt, dass sie gestürzt sei. Sie könne aber sagen, dass es in der Nähe des Autos zu keinem Sturz gekommen sei. Auf Frage, warum geschrien worden sei, gab I.________ an, dass sie gehört habe, dass die Velofahrerin einen lauten Schreckenslaut von sich gegeben habe. Das passiere, wenn man das Gefühl habe, man müsse aufpassen. In einem solchen Moment gebe man einen Laut von sich, um auf sich aufmerksam zu machen. Sie könne es sich nicht genau erklären, aber es sei wahrscheinlich, dass F.________ auf sich habe aufmerksam machen wollen. Sie wisse nicht mehr, ob der Berufungsführer geblinkt habe, als er abgebogen sei. 15 An der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 erklärte I.________, was sie bisher ausgesagt habe, wisse sie nicht mehr im Detail, sie habe aber die Wahrheit gesagt. Sie könne sich erinnern, dass sie auf der Strasse in Richtung Solothurn gefahren seien. Es habe viel Verkehr gehabt und sie seien nicht vorwärts gekommen. Der Berufungsführer sei rechts abgebogen, weil er auf die Toilette habe gehen müssen. Sie könne sich erinnern, dass eine Frau mit dem Velo an ihnen vorbeigefahren sei, als sie bereits zum Abbiegen eingeschlagen hätten. Sie wisse nicht mehr, ob der Berufungsführer geblinkt habe. Auf Vorhalt ihrer Aussagen vom 3. Mai 2013 gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, ob eine Frau geschrien habe, es sei aber möglich. An die Szene mit dem aufgebrachten Mann könne sie sich aber noch erinnern. Soweit sie sich erinnern könne, hätten sie keine Musik gehört. Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin F.________ vom 3. Mai 2013 betreffend den äusseren Ablauf des Unfalls äusserte sich I.________ dahingehend, dass sie aus ihrer Erinnerung nicht bestätigen könne, dass vor dem Auto ein Velo gestanden habe. Alles andere könne sie nicht kommentieren, da es sich ihrer Kenntnis entzie- he. Sie sei heute nicht mehr mit dem Berufungsführer in einer Partnerschaft. Sie hätten ein freundschaftliches, aber nicht sehr enges Verhältnis. 13. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz 13.1 Betreffend Setzen des rechten Blinkers Die Vorinstanz führte zum Setzen des rechten Blinkers aus, hierzu würden keine objektiven Beweismittel existieren. Es sei daher anhand der Aussagen zu ent- scheiden. Es sei für das Gericht erstellt, dass der Berufungsführer den Richtungs- blinker nicht gestellt gehabt habe. Der Berufungsführer habe unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe nicht geblinkt und ha- be dies in seiner Einsprachebegründung vom 17. Dezember 2012 bestätigt (pag. 25, Ziff. 3). Erst anlässlich der Hauptverhandlungen vom 3. Mai 2013 und vom 22. Juni 2016 habe der Berufungsführer seine Aussagen dahingehend relati- viert, dass er nicht behaupten möchte, er habe im konkreten Fall nicht geblinkt be- ziehungsweise er wisse es nicht mehr; normalerweise mache er dies automatisch respektive reflexartig. Es bestehe kein Grund, an den ersten, unmittelbar nach dem Ereignis gemachten Aussagen des Berufungsführers zu zweifeln, seien doch diese Aussagen in aller Regel die glaubhaftesten, da der Vorgang noch in allen Einzel- heiten im Gedächtnis sei, während mit zunehmendem Zeitablauf vieles vergessen und anderes hinzugedacht werde. Die Aussagen von F.________, welche auf den Beizug der Polizei habe verzichten wollen, liessen am Schluss, dass der Beru- fungsführer nicht geblinkt habe, keine Zweifel aufkommen. F.________ habe un- mittelbar im Anschluss an den Vorfall angegeben, das Auto des Berufungsführers sei «plötzlich» nach rechts abgebogen (pag. 12). Wäre der Blinker, den man bei Dunkelheit viel deutlicher wahrnehme als am Tag, gesetzt gewesen, hätte F.________ das Rechtsabbiegen kaum als «plötzlich» wahrgenommen, da sie auf die Absicht des Berufungsführers, nach rechts abbiegen zu wollen, aufmerksam gemacht worden wäre. So habe F.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 denn auch angegeben, nicht zu glauben, dass der Blinker gesetzt ge- 16 wesen sei. Dass F.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 nicht mehr gewusst habe, ob der Blinker gestellt worden sei oder nicht, lasse sich durch den langen Zeitablauf seit dem Vorfall erklären. I.________ schliesslich habe nicht gewusst, ob der Berufungsführer geblinkt habe oder nicht, da sie sich als Bei- fahrerin nicht darauf achte (pag. 112, Z. 4 f. und pag 389 Z. 25), womit daraus nichts zu Gunsten oder zu Lasten des Berufungsführers abgeleitet werden könne. 13.2 Betreffend Ablauf des Unfalls Die Vorinstanz argumentiert zum Unfallablauf, F.________ schildere den Vorfall detailreich und konstant. Bei der (zusammengefassten) Erstaussage gegenüber der Polizei habe sie angegeben, sie habe mit dem Fahrrad problemlos auf dem Radstreifen an der Kolonne vorbeifahren können. Bei der G.________ (Sportareal) sei ein Fahrzeug plötzlich nach rechts abgebogen, als sie schon auf derselben Höhe gewesen sei. Trotz ihres Bremsens und Ausweichens gegen rechts habe sie das Fahrzeug leicht touchiert und sei zu Fall gekommen (pag. 12). Bei der Haupt- verhandlung vom 3. Mai 2013 ergänzte F.________ diese Aussagen dahingehend, dass die Berührung zwischen ihrem linken Fuss und der hinteren Türe des Fahr- zeugs stattgefunden habe (pag. 108, Z. 36). Es sei nicht so schlimm gewesen, sie habe keine Verletzung am Fuss gehabt, nur eine kleine Schürfung (pag. 108, Z. 39). Sie habe noch versucht auszuweichen und dabei laut geschrien, um den Autofahrer zu warnen (pag. 109). Sie habe gut ausweichen können, sei aber den- noch gekippt, jedoch ohne dabei hinzufallen (pag. 108, Z. 33 f.). Ihr Mann sei etwa drei Meter vor ihr gefahren. Als sie geschrien habe, habe ihr Mann zurückgeschaut und so gesehen, wie sie umgekippt sei (pag. 109 Z. 36 f.). Dieser sei dabei mehr erschrocken als sie selber. Da es nicht schlimm gewesen sei, habe sie die Polizei nicht avisieren wollen. Ihr Mann habe dies vor lauter Stress dennoch getan, obwohl dies aus ihrer Sicht nicht nötig gewesen wäre (pag. 109, Z. 25 ff.). Auch anlässlich der zweiten Hauptverhandlung habe F.________ das Vorgefallene gleichbleibend geschildert. Einzig in kleinen Details habe sie das Geschehene anders als zuvor geschildert, nämlich, dass die Berührung zwischen dem Hinterrad des Fahrrads (und nicht mit dem Fuss) und dem hinteren Teil des Autos stattgefunden habe (pag. 387, Z. 27 f.), und dass sie aufgrund dieser Berührung, dem «Tätsch», ge- schrien habe. Diese kleinen, für die Gesamtbeurteilung unwesentlichen Abwei- chungen in den Aussagen der Zeugin liessen sich mit dem langen Zeitablauf und damit, dass das Ereignis für sie nicht besonders schlimm gewesen sei und sich nicht stark in ihr Gedächtnis einprägt habe, erklären. So habe sie zu Beginn ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2016 selber gesagt, sie könne sich nur noch ein biss- chen an den Vorfall erinnern. Insgesamt sei den in sich stimmigen und nicht drama- tisierenden, sondern vielmehr relativierenden Aussagen von F.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zuzusprechen und es könne auf sie abgestellt werden. Dies gelte umso mehr, als F.________ den Beizug der Polizei als unnötig erachtet habe. Da- bei sei nicht zu übersehen, dass die Zeugin ein gewisses Interesse daran haben möge, nicht selbst als Beschuldigte dazustehen. Demgegenüber würden die Aussagen des Berufungsführers weniger stringent er- scheinen. Seine Aussagen seien teilweise unlogisch. Zunächst habe der Beru- fungsführer gegenüber der Polizei angegeben, als er nach rechts habe abbiegen 17 wollen, habe er einen Schrei wahrgenommen. Dabei sei er stillgestanden. Darauf- hin sei eine Fahrradfahrerin an ihm vorbeigefahren. Danach sei der Begleiter der Fahrradfahrerin zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er die Fahrradfahre- rin touchiert habe. Beim Abbiegen habe er keine Fahrradfahrer sehen können, die- se seien wohl im toten Winkel gewesen. Er habe keine Kollision feststellen können (pag. 8). An der Hauptverhandlung vom 3. Mai 2013 habe der Berufungsführer demgegenüber ausgesagt, er habe bereits zum Abbiegen angesetzt gehabt, als er einen Schrei gehört habe und jemand an ihm vorbeigefahren sei. Etwa 15 Meter weiter vorne habe er dann die Velofahrerin gesehen (pag. 107, Z. 3 ff.). Dann sei der Mann zurückgekommen, der der Velofahrerin vorausgefahren sei und es sei losgegangen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2016 habe der Beru- fungsführer wiederum angegeben, dass er bereits zum Abbiegen angesetzt hätte, als er den Schrei gehört habe. Er habe die Frau vorbeifahren gesehen, welche 5 bis 6 Meter weiter vorne angehalten habe (pag. 385, Z. 20 f.). Der Mann der Velo- fahrerin sei 150 Meter voraus gewesen und habe deshalb nichts sehen können (pag. 385, Z. 24). Den Mann habe er erstmals gesehen, als er zurückgekommen sei. Zuvor habe er ihn nicht vorbeifahren sehen. Auffällig an diesen Aussagen sei, dass sie sich in wesentlichen Punkten immer wieder veränderten: Zunächst soll der Schrei der Velofahrerin in dem Moment erfolgt sein, in dem sich der Berufungsfüh- rer entschieden haben wolle, nach rechts abzubiegen, während bei späteren Aus- sagen das Abbiegemanöver bereits eingeleitet worden sein soll, als der Schrei er- tönt sei. Auch veränderten sich die vom Berufungsführer angegebenen Distanzen betreffend den Ort des Anhaltens von F.________ signifikant (15 Meter vor ihm oder 5-6 Meter vor ihm). Schliesslich falle auf, dass der Berufungsführer erst knapp vier Jahre nach dem Vorfall angebe, der Ehemann von F.________ sei 150 Meter vor dieser gefahren, obwohl er hierzu vorher keine Angaben gemacht habe. Über- raschend sei auch, wie der Berufungsführer diese Distanz im Dunkeln habe ab- schätzen wollen, wenn er den Ehemann von F.________, wie er selber sage, gar nicht habe vorbeifahren sehen und dichter Kolonnenverkehr geherrscht habe. Im Übrigen widerspreche die vom Berufungsführer geltend gemachte Distanz zwi- schen den Eheleuten F.________ den glaubhaften Aussagen von F.________ und mache auch wenig Sinn, wenn ein Paar nach einem gemütlichen Abend «ohne Stress» nach Hause fahre. Insgesamt seien die Aussagen des Berufungsführers, der am Ausgang des Verfahrens ein grosses Interesse habe, da der ihm vorgewor- fene Vorfall gemäss ADMAS-Auszug (pag. 174 f.) in die «Probezeit» nach wieder- erteiltem Führerausweis falle, als weniger glaubhaft als diejenigen von F.________ einzuschätzen. Schliesslich könne auch nicht auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden. Zum einen habe sie sich im fraglichen Zeitpunkt zugestande- nermassen nicht auf den Verkehr konzentriert. Zum anderen habe sie als damalige Lebenspartnerin des Berufungsführers kein Interesse daran, diesen zu belasten. Hinzu komme, dass sich I.________ mit dem Berufungsführer besprochen habe, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schmälere. 18 14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Betreffend Setzen des rechten Blinkers Der Berufungsführer äussert sich in der Berufungsbegründung zum Setzen des Blinkers einzig noch insoweit, als er angibt, dies sei der einzige Aspekt gewesen, bei welchem er sich widersprochen habe. Bei der Polizei habe er es verneint, was er vor Gericht aber in Zweifel gezogen habe, weil er es eigentlich immer reflexartig mache. Er habe es schlicht nicht mehr gewusst und dies zum Ausdruck gebracht. Auch F.________ habe stets gesagt, nicht gesehen zu haben, ob er geblinkt habe. Damit erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung allerdings keineswegs als qualifiziert unrichtig, wenn sie ausführt, dass der Berufungsführer auf seinen ur- sprünglichen Angaben, wonach er den Blinker nicht betätigt habe, zu behaften sei. Dass sich der Berufungsführer nach rund neun Monaten nicht mehr genau erinnern konnte, ob er den Blinker gestellt hat oder nicht, zeigen seine Aussagen vom 3. Mai 2013 ziemlich deutlich. Im Gegensatz dazu können seinen Angaben im Unfallauf- nahmeprotokoll sowie den Ausführungen in der Einsprachebegründung noch keine Zweifel bezüglich des Nicht-Blinkens entnommen werden. F.________ führte an der ersten Hauptverhandlung aus, dass sie nicht glaube, dass der Autofahrer ge- blinkt habe (pag. 109 Z. 5). Dass sich die Zeugin nicht mehr mit Sicherheit darin er- innern konnte, hat auch die Vorinstanz in der Beweiswürdigung nicht verkannt. Dennoch stellt diese Aussage ein klares Indiz dar, welches die Aussage des Beru- fungsführers im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. August 2012 bestätigt. Zu erwäh- nen ist auch, dass die Aussage von F.________ zeigt, dass sie den Berufungsfüh- rer nicht unnötig belasten will. Dies spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Ausserdem gab F.________ bereits im Unfallaufnahmeprotokoll an, dass das Fahrzeug plötz- lich aus der Kolonne rechts abgebogen sei. Daraus ist zu schliessen, dass sie kei- nenrechten Blinker des Fahrzeuges des Berufungsführers wahrgenommen hat. Andernfalls wäre das Abbiegen für sie kaum «plötzlich» gewesen, und das Blinken wäre von ihr erwähnt worden. Somit erweist sich die erstinstanzliche Beweiswürdigung weder als offensichtlich unrichtig noch verletzte die Vorinstanz den in dubio pro reo-Grundsatz, wenn sie es bei der vorliegenden Beweislage als erwiesen erachtet, dass der Berufungsführer beim Abbiegen auf den Parkplatz von G.________ (Sportareal) den rechten Blinker nicht betätigte. 14.2 Betreffend Ablauf des Unfalls In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die Aussagen von F.________ zum Ablauf des Verkehrsunfalls als detailreich, flüssig und mit deliktsspezifischen Inhal- ten versehen erachtet. Sie weisen mehrere Realitätskriterien auf. So räumte die Zeugin beispielweise Erinnerungslücken ein, indem sie aussagte, sie sei nicht si- cher, ob der linke Fuss die zweite Autotür berührt habe (pag. 108 Z. 36 f.). Im Wei- teren finden sich in ihren Aussagen Wiedergaben von eigenen psychischen Vor- gängen und solchen ihres Ehemannes (vgl. pag. 108, Z. 27; pag. 109, Z. 1 ff.; pag. 387, Z. 25). Ausserdem finden sich keine Aggravierungstendenzen. Im Ge- genteil übte sie Zurückhaltung (vgl. pag. 108 Z. 39, pag. 109 Z. 1; pag. 109 Z. 24 ff.; pag. 387 Z. 21 f.). Im Kern sind ihre Aussagen konstant. Sie schilderte 19 stets, dass plötzlich ein Fahrzeug aus der Autokolonne rechts abgebogen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie neben dem Fahrzeug gewesen. Sie habe gebremst, sei nach rechts ausgewichen und habe geschrien. Trotzdem habe das Fahrzeug sie – respektive das Fahrrad, auf dem sie unterwegs war – leicht touchiert. Soweit der Berufungsführer vorbringt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie festgestellt habe, der Berufungsführer sei bereits in den Radstreifen eingebogen und habe so F.________ den Weg abgeschnitten – zumal dies nicht mit den Aus- sagen ihrer angeblichen Verletzungen in Übereinstimmung zu bringen sei –, kann ihm nicht gefolgt werden. Erstens kann die sehr geringfügige Verletzung auch erst durch das Umkippen (des Fahrrades) entstanden sein. Wenn der Berufungsführer überdies ausführt, die Missachtung eines Vortrittsrechts setze voraus, dass der Vortrittsbelastete die vom Vortrittsberechtigen benützte Verkehrsfläche befahre, und hierzu gebe es keine Anhaltspunkte, ist zweitens auf die einlässliche Beweis- würdigung der Vorinstanz zu verweisen. Der Schluss, dass es zu einer Berührung zwischen dem linken Fuss von F.________ und dem hinteren rechten Teil des Fahrzeuges des Berufungsführers gekommen ist, kann in Anbetracht der vorhan- denen Aussagen nicht als willkürlich angesehen werden. Immerhin gab auch der Berufungsführer zu Protokoll, er sei sich nicht mehr sicher, ob ihm bewusst gewe- sen sei, dass er «beim Abbiegen» (pag. 107, Z. 2) einen Velostreifen gequert habe. Sehr ähnlich sagte er am 1. August 2012 aus, «als ich abbog, nahm ich einen Schrei wahr» (pag. 8, Hervorhebung hinzugefügt). Der in der Regel am meisten nach links hervorstehende Teil eines Fahrrades ist vorne die linke Lenkerhälfte und weiter hinten das linke Pedal. Dass eine Berührung mit dem linken Fuss standfand, durfte die Vorinstanz mithin willkürfrei ableiten. Der Berufungsführer vertritt des Weiteren die Ansicht, F.________ könne aufgrund des schmalen Radstreifens höchstens ein leichtes, reflexartiges Lenkmanöver nach rechts ausgeführt haben. Dies aus Angst, der Berufungsführer werde abbiegen, wozu er ja unbestrittenermassen angesetzt habe. F.________ habe denn auch ge- sagt, dass sie immer im Voraus schreie, wenn etwas passiere. Sie habe gebremst und geschrien, damit der Autofahrer oder seine Freundin sie bemerken würden. Dass der Berufungsführer vor diesem Hintergrund das Vortrittsrecht missachtet und die Verkehrsfläche des Radstreifens befahren hätte, könne nicht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung behauptet werden. Die Aussagen von F.________ könn- ten nicht als glaubwürdig qualifiziert werden, zumal sich aus dem Sachbeweis – dem Unfallaufnahmerapport – erschliesse, dass keine Kollisionsspuren hätten fest- gestellt werden können und dass keine Berührung stattgefunden haben könne. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Werden bloss Einzelfragmente der Aussagen berücksichtigt, könnte zwar durchaus auf gewisse Widersprüche ge- schlossen werden. Stellt man die Aussagen von F.________ jedoch in den Kontext ihrer übrigen Erklärungen, liegt kein Widerspruch vor – schon gar nicht ein solcher, der grundsätzlich an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. So sagte F.________ aus, dass es einen Schlag auf den Fuss (Knöchel) gegeben habe. Es habe wehge- tan, sie habe jedoch keine Verletzung am Fuss gehabt und man habe nichts gese- hen. Ein Schlag auf den Knöchel hat nicht immer eine sichtbare Schürfung, son- dern viel häufiger eine kaum sichtbare (allenfalls gerötete) Prellung zur Folge. Es 20 stimmt zudem, dass weder am Fahrzeug des Berufungsführers noch am Fahrrad von F.________ Beschädigungen festgestellt wurden. Dies erscheint indes beim von F.________ geschilderten Ablauf des Verkehrsunfalls als durchaus realistisch. So war der Berufungsführer mit seinem Personenwagen langsamer als im Schritt- tempo unterwegs, und auch F.________ fuhr nicht schnell. Dass das Touchieren nur leicht war, geht ebenso aus dem Umstand hervor, dass F.________ nicht zu Boden gefallen ist, sondern nur mit ihrem Fahrrad – womöglich das Vorderrad be- reits auf dem Trottoir – gekippt ist. Dass keine sichtbaren, festgestellten Spuren zurückblieben, erscheint folglich keineswegs undenkbar und schliesst einen leich- ten «Tätsch» der Fahrzeuge – wahrscheinlich tatsächlich nach einem nur leichten, «reflexartigen» Lenkmanöver nach rechts, sodass auch eine Berührung mit dem hinteren Teil des Fahrrades möglich erscheint – nicht aus. Zusammenfassend kann zu den Aussagen von F.________ festgehalten werden, dass diese als glaubwür- dig zu bezeichnen sind. Sie erweisen sich betreffend das Kerngeschehen als klar und gleichbleibend. Es finden sich zwar minime Ungenauigkeiten, welche jedoch erklärbar sind. Diese vermögen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht zu er- schüttern. Die vorinstanzliche Aussagenwürdigung erweist sich nicht als offensicht- lich unrichtig. Die Aussagen des Berufungsführers hingegen zeigen sich, wie die Vorinstanz rich- tig festhält, als weniger detailliert und konsistent als jene von F.________. Auch schilderte er das Kerngeschehen nicht identisch. So gab er am 1. August 2012 an, dass er, als er abgebogen sei, einen Schrei wahrgenommen habe und stillgestan- den sei. Da sei eine Fahrradfahrerin an ihm vorbeigefahren. Am 3. Mai 2013 sagte er aus, er habe angesetzt zum Rausfahren, als bereits das Velo an seinem Auto vorbeigefahren sei, beziehungsweise will er – noch nicht querstehend – beim Rückwärtsschauen einen Schrei gehört und jemanden an ihm vorbeifahren gese- hen haben. Am 22. Juni 2016 gab er an, er habe F.________ erstmals gesehen, als diese 4-5 Meter vor dem Auto gewesen sei (pag. 385, Z. 37). Hinzu kommt, dass der Berufungsführer im Rahmen der Beschreibung des Unfallgeschehens grundsätzlich nur von einem Velofahrer spricht. Dies verwundert insofern, als der Ehemann von F.________ – gemäss deren glaubwürdiger Aussage – unmittelbar vor dieser (und wohl kaum bei der gemeinsamen Heimfahrt mit einem Vorsprung von 150 Meter [Aussage Berufungsführer, pag. 385 Z. 24]) fuhr und er bei genü- gender Aufmerksamkeit beim Abbiegemanöver auch ihn hätte wahrnehmen müs- sen. Die Aussagen des Berufungsführers zum Ablauf des Unfalls erweisen sich deshalb als weniger glaubhaft als jene von F.________. Die vorinstanzliche Aus- sagewürdigung erweist sich als willkürfrei, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Aussagen des Berufungsführers zum Unfallablauf nicht überzeugten. 14.3 Fazit: Erwiesener Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich un- richtig festgestellt noch dabei den Grundsatz in dubio pro reo im Sinne von Art. 10 StPO verletzt. Sie ist zu Recht vom bereits dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Die Kammer schliesst sich diesem an (siehe vorne E. 10). 21 IV. Rechtliche Würdigung 15. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die rechtliche Würdigung Folgendes: 1. Anwendbares Recht Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, der im Bereiche der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 102 Abs.1 SVG ebenfalls Anwendung findet, wird der Täter, wenn das Gesetz zwischen der Begehung der Tat und der Beurteilung geändert hat, nach dem neuen Gesetz bestraft, wenn die- ses für ihn das mildere ist. Vorliegend wurde Art. 90 Abs. 1 SVG per 01.01.2013, also nach der Tat- begehung und vor der Beurteilung geändert. Nachdem sowohl in der alten, wie in der neuen Version die angedrohte Sanktion Busse ist, ist das neue Recht nicht milder und demzufolge das zur Tat-zeit am 01.08.2012 geltende Recht anzuwenden. Nicht geändert wurden seit der Tatbegehung die kon- kreten Verkehrsregeln. Folglich sind diese Verstösse nach den aktuell geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Dies wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 22.06.2016 von der Gerichtspräsidentin vorfrageweise mitgeteilt (pag. 384). 2. Einfache Verkehrsregelverletzung (aArt. 90 Abs. 1 SVG) Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesra- tes verletzt, wird nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG (in der am 01.08.2012 gültigen Fassung) mit Busse be- straft. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Eine Bestrafung ist aber nur möglich, wenn konkrete, in Gesetz und Verordnungen verankerte Verkehrsregeln verletzt worden sind: Art. 90 SVG als sogenannte Blankettstrafnorm bildet angesichts seines allgemeinen und abstrakten Wortlauts ohne entsprechende Ergänzung durch konkrete Verkehrsvorschriften keine genügende Urteilsgrundlage. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG gehören grundsätzlich die unter Titel III. des SVG erfassten Art. 26 bis Art. 57 SVG (vgl. GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 90 N 1, WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015., Art. 90 N 2, 6). 3. Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsabbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV) Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG ist beim Abbiegen jede Richtungsänderung mit dem Richtungsan- zeiger rechtzeitig bekannt zu geben. Art. 28 Abs. 1 VRV bestimmt weiter, dass der Fahrzeugführer al- le Richtungsänderungen ankündigen muss, auch das Abbiegen nach rechts. Vorliegend wollte der Beschuldigte auf der C.________-Strasse gegen rechts auf den Parkplatz von G.________ (Sporta- real) abbiegen. Darin liegt klar eine Richtungsänderung, wobei der Beschuldigte den Blinker nicht betätigte. Der Beschuldigte erfüllt folglich den Tatbestand des Unterlassens der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 VRV. 4. Mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV bestimmt im Weiteren, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehba- ren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Der Automobilist hat seine 22 Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Die Auf- merksamkeit ist vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind. Bei stockendem Kolonnenverkehr muss sich der Fahrzeugführer besonders vorsichtig versi- chern, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben, etwa weil eine Radfahrerin seitlich aufge- schlossen haben könnte (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 31 N 7 m.Verw. auf BGer 6B_443/2013 vom 18.12.2013, E. 3.3). Vorliegend wollte der Beschuldigte auf der C.________-Strasse nach rechts auf einen Parkplatz abbiegen, da er dringend Wasser lösen musste. Bei diesem Abbiegemanöver überquerte er den sich auf der Fahrbahn befindlichen Radstreifen und nahm dabei der herannahen- den Velofahrerin F.________ den Vortritt. Der Beschuldigte hat dabei die Geschädigte nicht gesehen, er hat nur ihren Schrei gehört. Schon dies zeigt, dass der Beschuldigte an diesem Abend nicht genü- gend aufmerksam war. Er bog rechts ab und querte dabei noch einen Radstreifen. Seine Aufmerk- samkeit musste er daher klarerweise dem Abbiegemanöver und insbesondere allfälligen Radfahrern, die rechts an ihm vorbeifahren wollten, widmen und nicht dem vor ihm befindlichen Verkehr, der zu- dem noch stockte. Durch dieses pflichtwidrig unvorsichtige Rechtsabbiegen und Übersehen der vor- trittsberechtigten Velofahrerin F.________ erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des Nichtbeherr- schens des Fahrzeuges durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte hat hierbei fahrlässig gehandelt. Er hat die Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen, die er als Lenker eines Fahrzeugs walten lassen müsste. 5. Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 4 VRV) Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Diese sind nach Art. 46 Abs. 1 SVG verpflichtet, die Radwege und -streifen zu benützen. Entsprechend Art. 40 Abs. 4 VRV müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen ausserhalb von Verzweigungen den Radfahrern den Vortritt lassen. Vorliegend wollte der Beschuldigte von der C.________-Strasse gegen rechts auf einen Parkplatz abbiegen. Zu diesem Zweck musste er mit seinem Personenwagen den sich auf der gleichen Fahrbahn befindlichen Radstreifen überqueren. Dabei übersah er die auf dem Velo herannahende F.________. Die sich auf dem Radstreifen befin- dende und damit vortrittsberechtigte Velofahrerin F.________ musste, um eine Kollision mit dem Per- sonenwagen von A.________ zu verhindern, eine sofortige Bremsung und ein Ausweichmanöver, nämlich das Kippen des Velos gegen rechts, einleiten. A.________ gewährte F.________ pflichtwid- rig unvorsichtig den Vortritt nicht. Daher erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand des Nichtgewährens des Vortrittes beim Überqueren von Radstreifen nach Art. 43 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 Abs. 4 VRV. 16. Würdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung an. Der Berufungsführer bringt hierzu im Übrigen keine Rügen vor. Folglich ist der Berufungsführer der ein- fachen Verkehrsregelverletzung gemäss aArt. 90 Ziff. 1 SVG (in der am 1. August 2012 gültigen Fassung) durch mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV), Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Rad- streifen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 4 VRV) sowie Unterlassen der Zeichen- gebung beim Rechtsabbiegen (Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 23 VRV), alles begangen am 1. August 2012, ca. 00:20 Uhr in Biel, C.________- Strasse, schuldig zu sprechen. V. Verletzung des Beschleunigungsgebots 17. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat ein Beschuldigter das Recht, dass sein Fall innert angemessener Frist verhandelt wird. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz dahinge- hend, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Im vorliegenden Fall muss- te aufgrund einer bundesrechtswidrigen Rechtsanwendung der bernischen Straf- behörden das Verfahren bis zur Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden. Die (zweite) erstinstanzliche Hauptverhandlung fand deswegen erst knapp vier Jahre nach der dem Berufungsführer vorgeworfenen Tat statt. Die Ursache dieser langen Verfahrensdauer ist somit in erster Linie im Verhalten der Strafbehörden begründet, welches der wichtigste Faktor bei der Beurteilung der Frage ist, ob ein Verfahren hinreichend vorangetrieben wurde. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist die bisher aufgewendete Verfahrensdauer – insbesondere vor dem Hintergrund des geringen Tatvorwurfs – als zu lange zu be- urteilen. Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, was in der Strafzumessung Nie- derschlag zu finden hat. Die Einstellung des Verfahrens stellt die ultima ratio unter den möglichen Rechtsfolgen dar. Sie kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht hat (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2). Diese Stufe ist nicht erreicht. Es sind weitaus auffälligere Verfahrensverzögerungen und deutlich schwerwiegendere Auswirkungen auf die Rechtsstellung eines Betroffenen möglich (z.B. jahrelanger Reputationsschaden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 8). Auch kann mit Blick auf die zahlreichen strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen gegen den Berufungsführer in den vergangenen Jahren nicht von einem fehlenden öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung ausge- gangen werden (vgl. pag. 175). VI. Strafzumessung 18. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung auf das Le- ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe 24 erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Danach hat das Ge- richt in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe an- gestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentli- chen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss als plausibel er- scheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 19. Strafrahmen Der Berufungsführer hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig ge- macht. Der Strafrahmen wird durch die Strafdrohung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG be- stimmt. Danach wird, wer Verkehrsregeln des SVG beziehungsweise dessen Voll- ziehungsverordnungen verletzt, mit Busse bestraft. Die maximale Höhe der Busse beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB CHF 10'000.00. Die Mindesthöhe der Busse beträgt nach der herrschenden Lehre CHF 1.00 (HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 106 StGB). Durch die mehrfache Tatbegehung ist grundsätzlich das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Da der gesetzliche Höchstbetrag der Busse bereits CHF 10‘000.00 beträgt, verbietet sich indes eine Erhöhung des Straf- rahmens. Umgekehrt führt auch die aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots vorzunehmende Strafmilderung nicht zu einer Erweiterung des Straf- rahmens gegen unten, da sich dieser bereits am absoluten Minimum von CHF 1.00 befindet. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 1. Juli 2015 (VBRS- Richtlinien) sehen für die mangelnde Aufmerksamkeit und für das Nichtgewähren des Vortritts eine Busse von je CHF 300.00 als Referenzstrafe vor. Für das Unter- lassen der Zeichengabe beim Rechtsabbiegen sieht Anhang 1 Ziff. 321.1 der OBV (Ordnungsbussenverordnung; SR 741.031) eine Busse von CHF 100.00 vor. 20. Tatkomponente Die Schwere der Verletzung des Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatkomponenten) wiegen sehr leicht. Der Berufungsführer war mit gerin- ger Geschwindigkeit unterwegs und die Folgen der Tat sind glücklicherweise als marginal zu betrachten. Es entstanden für F.________ keine nennenswerten Fol- gen und an den Fahrzeugen kein Schaden. Beweggrund für die Ausführung der Tat war, dass sich der Berufungsführer wegen Harndrangs erleichtern musste und rechterhand eine Möglichkeit dafür entdeckte. Dabei handelte er fahrlässig. Mit einer höheren, den Umständen entsprechenden Aufmerksamkeit, wäre es für ihn vermeidbar gewesen, die Verkehrsregeln zu ver- letzen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich leicht strafmindernd aus. 21. Täterkomponente Der Strafregisterauszug weist zwei Eintragungen, beide wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz, auf. Weiter ist aus dem ADMAS-Auszug ersichtlich, 25 dass gegen den Berufungsführer in der Zeit von 1987 bis 2010 zehn Mal strassen- verkehrsrechtliche Administrativmassnahmen ausgesprochen werden mussten, zu- letzt ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (pag. 175). Am 5. Januar 2012 konnte der Führerausweisentzug unter Auflagen aufgehoben werden, nachdem der Berufungsführer sich verkehrspsychologisch hatte untersuchen und begleiten las- sen. Sein Vorleben hat sich deshalb leicht erhöhend auf die Festlegung der Strafe auszuwirken. Die übrigen persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass und wirken sich neutral aus. Das Nachtatverhalten wirkt sich ebenfalls neutral aus. Es darf dem Berufungsführer bei der Strafzumessung nicht zum Nach- teil gereichen, dass er kein Geständnis abgelegt und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritten hat. Die Strafempfindlichkeit ist ferner als neutral zu bewer- ten. 22. Strafmilderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafmilderung Rechnung zu tragen. Da die Übertretung vom 1. August 2012 datiert, ist die Strafe erheblich, das heisst um mehr als die Hälfte zu mildern. 23. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 104 StGB, des Verschlechterungsverbots, der Verletzung des Be- schleunigungsgebots sowie in Würdigung des gesamten Verschuldens ist das Strafmass der Vorinstanz von CHF 100.00 Busse zu bestätigen. Die Reduktion von ursprünglich CHF 400.00 Busse auf CHF 100.00 Busse ist juristisch überzeugend. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird praxisgemäss auf 1 Tag festgesetzt. VII. Kosten und Entschädigung 24. Erstinstanzliche Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt, soweit sie verurteilt wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘355.40 zu tragen (Gebühren CHF 1‘200.00, Auslagen CHF 155.40). Die vorher in diesem Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten wurden bereits li- quidiert. 25. Oberinstanzliche Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist mit sei- nen Anträgen oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen, womit er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen hat. 26 26. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren rich- ten sich ebenfalls nach Art. 429 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer weder für das erstinstanzliche noch für das oberinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung. 27 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch 1. mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts beim Überqueren von Radstreifen, 2. Unterlassen der Zeichengebung beim Rechtsabbiegen, beides begangen am 1. August 2012, ca. 00:20 Uhr in Biel/Bienne, C.________-Strasse, und in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 Bst. a, Art. 43 Abs. 2, aArt. 90 Ziff. 1, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 28 Abs. 1, Art. 40 Abs. 4 VRV Art. 2 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB Art. 422, Art. 426 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 1 Tag festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘355.40; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Berufungsführer/Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Solo- thurn 28 Bern, 3. Mai 2017 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 8. Mai 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 29