Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug und ist mittellos. Die Beschwerde hat jedoch als aussichtslos zu gelten, da auf eine gewisse Stundenzahl an Hafturlaub nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen kein Rechtsanspruch besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. 7 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.