Auf die Ausschöpfung von in Richtlinien und Konzepten vorgesehenen Maximalzahlen besteht kein Rechtsanspruch. Auch erscheinen 12 Stunden im Ergebnis nicht unverhältnismässig oder willkürlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege