6 schränkt. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Vollzugsöffnungen bzw. deren angemessenen Umfang vordergründig anhand seiner persönlichen Situation und nicht einzig mit Hinblick auf die personellen Ressourcen zu prüfen ist. Die POM hat jedoch kein Recht verletzt, wenn sie im Falle des Beschwerdeführers 12 Stunden Urlaub bzw. Ausgang anstatt der verlangten 17 Stunden als angemessen erachtet. Auf die Ausschöpfung von in Richtlinien und Konzepten vorgesehenen Maximalzahlen besteht kein Rechtsanspruch.