Es kann lediglich geprüft werden, ob die Nichtgewährung von 17 Stunden Urlaub bzw. Ausgang im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers dem anwendbaren Recht entgegensteht. Nach Art. 84 Abs. 6 StGB ist Urlaub in angemessenem Umfang zu gewähren. Die Angemessenheit von Entscheiden liegt ausserhalb der Überprüfungsbefugnis der Kammer, welche sich auf Rechtsverletzungen be-