15. Die Anstalt St. Johannsen hat die Vorgaben der Konkordatsrichtlinen in ihrem Stufenkonzept konkretisiert. Es handelt sich dabei um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die dazu dient, eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherzustellen. Verwaltungsverordnungen enthalten keine den Bürger bindenden Rechtssätze (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 41 N. 13). Der Beschwerdeführer kann aus dem Stufenkonzept der Anstalt St. Johannsen keine direkten Rechtsansprüche für sich ableiten. Ebenso wenig kann er aus Art.