6.3 Konkordatsrichtlinien). Beziehungsurlaub kann im Massnahmenvollzug – unter Berücksichtigung des Therapieverlaufs – höchstens im Umfang von 18 Tagen pro Vollzugsjahr seit Eintritt der Urlaubsberechtigung (36 Std. pro vollzogenen Monat) gewährt werden.