Nach den Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (nachfolgend: Konkordatsrichtlinien) richtet sich im Massnahmenvollzug der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach dem Behandlungskonzept und dem Vollzugsplan (Ziff. 6.1). Im offenen Massnahmenvollzug müssen Ein- zel- oder Gruppenausgänge im Rahmen des Konzepts der Vollzugseinrichtung bzw. als Teil von Lockerungsstufen der Einweisungsbehörde bekannt sein (Ziff. 6.3 Konkordatsrichtlinien).