Gemäss Art. 54 SMVG kann Eingewiesenen begleiteter oder unbegleiteter Ausgang oder Urlaub gewährt werden (Abs. 1), es besteht aber kein Rechtsanspruch darauf (Abs. 3). Nach den Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (nachfolgend: Konkordatsrichtlinien) richtet sich im Massnahmenvollzug der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach dem Behandlungskonzept und dem Vollzugsplan (Ziff.