5 14. Die Gewährung von Urlaub oder Ausgang ist eine sogenannte Vollzugsöffnung (vgl. Art. 75a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Art. 84 Abs. 6 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Danach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.