Seine Massnahme würde ohnehin im Mai 2017 auslaufen, was ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie die Tatsache, dass der Gutachter Prof. Dr. E.________ im aktuellen Gutachten festgehalten habe, dass alle verpassten Progressionen ein erhöhtes Entlassungsrisiko darstellen könnten. Eine Beschränkung von Urlaubsstunden aus betrieblichen Gründen bzw. wegen knapper (personeller) Ressourcen sei weder sinnvoll noch zielführend und verstosse gegen Art. 136 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV; BSG 341.11).