Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde vom 30. November 2016 im Wesentlichen vor, die Nichtgewährung der maximalen Stundenzahl an Ausgang und Urlaub sei in seinem Fall unverhältnismässig, noch dazu wenn dies mit mangelnden personellen Ressourcen und nicht aus Gründen in der Person des Insassen begründet werde. Seine Massnahme würde ohnehin im Mai 2017 auslaufen, was ebenso wenig berücksichtigt worden sei wie die Tatsache, dass der Gutachter Prof. Dr. E.________ im aktuellen Gutachten festgehalten habe, dass alle verpassten Progressionen ein erhöhtes Entlassungsrisiko darstellen könnten.