13. Die POM führt im angefochtenen Entscheid aus, für die Begrenzung der Maximaldauer an monatlichen Ausgängen und Urlauben bestünden sachliche Gründe, welche für alle Eingewiesenen der Anstalt St. Johannsen gelten würden. Es bestehe kein Anspruch auf Urlaub oder Ausgang. Das Vorgehen der Anstalt St. Johannsen sei weder rechtswidrig noch nichtig oder willkürlich.