So müsste eine allenfalls verspätete Beschwerde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch als fristgereicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig bei der zuständigen Stelle Beschwerde erhoben, sodass ihm aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden ist, der in einem Beschwerdeverfahren behoben werden könnte. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers kann somit nicht eingetreten werden. 11. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Sie überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin.