Kein praktisches Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer hingegen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit betreffend die fehlende Rechtsmittelbelehrung im Schreiben der Anstalt St. Johannsen vom 15. September 2016. Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar, aus welcher niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). So müsste eine allenfalls verspätete Beschwerde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben noch als fristgereicht beurteilt werden.