Der Beschwerdeführer hat heute eigentlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Da er aber grundsätzliche Fragen aufwirft, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens sonst nie rechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnten (vgl. BVR 2008 569 E. 3.2), ist in Bezug auf die Gewährung von Urlaub und Ausgang ausnahmsweise auf die Beschwerde vom 30. November 2016 einzutreten.